Zwar ist der § 7 Abs. 4 SGB IV gestrichen worden, der 5 Merkmale gesetzlich definiert hatte, wann eine Tätigkeit scheinselbständig ausgeführt wird, aber der Tatbestand der Scheinselbständigkeit wird, wie die IHK Frankfurt sehr übersichtlich ausführt, nach wie vor von den Sozialversicherungsträgern geprüft.

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Da es nun keine gesetzlichen Vorgaben mehr gibt, bewegen sich alle, auch die Sozialversicherungsträger, in einem Vermutungsraum, der vor allem auf die Unternehmeneigenschaften und die Eingliederung des Selbständigen in den Betrieb des Auftraggebers abstellen.
Unternehmereigenschaften sind:
Gibt es eigenen Büroräume?
Gibt es eigene Visitekarten?
Gibt es ein Firmenschild?
Wirbt das Unternehmen?
Hat das Unternehmen noch andere Auftraggeber?

Eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers wird angenommen, wenn der Selbständige dort ein eigenes Büro hat, eine eigene EMailadresse und einen eigenen Parkplatz oder wenn es festangestellte Mitarbeiter gibt, die eine identische Tätigkeit ausüben.

Der Unternehmerin ist es gestern wieder ganz deutlich aufgefallen, dass jeder Selbständige sich selber ganz eifnach prüfen kann, ob er scheinselbständig ist.
Denn es ist ganz entscheidend, wie man sich innerlich fühlt und wie verbunden man seinem Auftraggeber aus dem Bauch heraus noch ist.

Beispiel 1:
Wenn ein bisher festangestellter Mensch, nun aber in eigener Firma für seinen alten Arbeitsgeber selbständig tätig, mir erzählt, dass sein CHEF ihm neue Aufträge geschickt hätte, dann ja, dann ist dieser Mensch scheinselbständig.
Er fühlt sich immer noch tief eingegliedert in die Strukturen seines alten Arbeitgebers und zwar so tief, dass er nicht von AUFTRAGGEBER, sondern nach wie vor von CHEF spricht. Da man ja nie weiß, wen man so alles auf dem Spielplatz kennen lernt, sollte man hier ganz dringend die Wortwahl zu Hause üben und niemals mehr von CHEF sprechen!!

Beispiel 2:
Wenn ein Mensch sich selbständig macht und einen großen Auftrag an Land zieht und anschließend in der Arbeitskleidung mit LOGO des Auftraggebers herum läuft, dann, ja dann ist dieser Mensch scheinselbständig.Als Selbständiger gilt es , sich von seinem Auftraggeber optisch wie auch strukturell abzugrenzen, um eben keine Abhängigkeiten entstehen zu lassen. Wird man nur selbständig, damit der Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge spart, dann steht das Geschäftsverhältnis auf wackeligen Füssen und grenzt aus meiner Sicht an Ausbeutung.

Beispiel 3:
Ein Selbständiger hat niemals nicht KOLLEGEN bei seinem Auftraggeber. Wer die Mitarbeiter des Auftraggebers als KOLLEGEN ansieht, hat eindeutig zu lange bei ein und demselben Auftraggeber scheinselbständig gearbeitet. Auch diese verbale Saloppheit würde ich mir schnellstmöglich abgewöhnen und die Mitarbeiter des Auftraggebers auch verbal auf Distanz halten.