Neben der Frage: „Was muss ich verbuchen und auf welche Konten?“ besteht die zweithäufigste Unsicherheit bei den Aufbewahrungsfristen.


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Die Aufbewahrungsfristen sind in §147 AO geregelt. Genannt werden Aufbewahrungsfristen von 10 und 6 Jahren. Diese Fristen fangen beginnen dann, wenn der Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist. Solange der Steuerbescheid noch offen ist, sollten gar keine Belege, egal wie alt, weggeschmissen werden.

Was darf ich also 2010 alles wegschmeissen?

Laut einer Aufstellung von selbstaendigentipps.de

Belege aus 1999 z.B:
# Lohnbelege
# Ausgangsrechnungen
# Bankbelege
# Doppel von Rechnungen
# Eingangsrechnungen
# Einnahmen-Überschuss-Rechnung
# Gehaltslisten
# Journale für Hauptbuch und Kontokorrent
# Kassenberichte
# Kassenbücher und -blätter
# Kontenpläne und Kontenplanänderungen
# Kontoauszüge
# Lohnlisten
# Quittungen
# Rechnungen
# Reisekostenabrechnungen
# Steuerunterlagen und Steuererklärungen
# Überweisungsbelege
# Umsatzsteuer-Voranmeldungen
# Wareneingangs- und -ausgangsbücher

Belege aus 2003 z.B.:
# Frachtbriefe
# Geschäftsbriefe, die nicht Rechnungen und Gutschriften sind
# Nachweise über Geschenke
# Unterlagen bzgl. der Investitionszulage
# Kassenzettel
# Mahnungen und Mahnbescheide
# Preislisten
# Überstundenlisten
# Versand- und Frachtunterlagen
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