Auch Selbständige erhalten Elterngeld. Auch bei Selbständigen beträgt der Anteil 67% am zuletzt verdienten Einkommen.
Aber was ist das Einkommen?
Da ist das Gesetz wohl etwas lapidar und ungenau, so dass hier eine gewisse Unsicherheit herrscht.

Auf elterngeld.net gibt es eine wirklich verständliche und umfassende Zusammenfassung, wie genau sich das Einkommen berechnet, das dann als Grundlage zur Elterngeldberechnung bei Selbständigen herangezogen wird.

Hat man als Selbständiger das ganze Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes selbständig gearbeitet und wird man getrennt veranlagt, dann ist die Ermittlung des Einkommens einfach aus der Steuererklärung ablesbar. Sobald aber nur ein Teileinkommen erzielt wurde oder durch eine Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten die Steuern nicht mehr eindeutig den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zuzuordnen sind, fangen die Berechnungsprobleme an.

Die Zusammenfassung behandelt die Themen:
1. Maßgebliches Einkommen von Selbständigen vor der Geburt des Kindes – generelle Ermittlung

2. Maßgebliches Einkommen von Selbständigen vor der Geburt des Kindes – Steuerliche Abzüge in welcher Höhe

3. Fortführung der selbständigen Tätigkeit ohne eigene Tätigkeit nach der Geburt des Kindes

4.Fortführung der selbständigen Tätigkeit nach der Geburt des Kindes mit reduzierter Tätigkeit

5. Maßgebliches Einkommen von Selbständigen nach der Geburt des Kindes

GRUNDLAGEN:
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