Karriereberatung: 7 Berufe prägen eine Frau
Und schon wieder ein interessantes Steuerurteil.
Diesmal vom Finanzgericht Münster zum Thema Kinderbetreuungskosten.
Seit 2006 können Kinderbetreuungskosten je nach Einzelfall wie Werbungskosten/Betriebsausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden oder als Sonderausgaben abgezogen werden.
Doch welcher Elternteil darf welche Kosten geltend machen?
Bisher war es so (zu lesen bei selbstaendigentipps.de), dass der Elternteil die Kosten ansetzen durfter, der
1. den Betreuungsvertrag unterschrieben hat und
2. von dessen Konto die Betreuungskosten abgeflossen sind.
Bei getrennter Veranlagung kann man durch die geschickte Zuordnung von Betreuungskosten den Steuervorteil optimieren.
Damit man aber nun beim Abschluss des Betreuungsvertrages, wo ja ganz anderes Dinge im Mittelpunkt stehen, nämlich die Qualität der Betreuung, nicht auch noch an seine Steuervorteile denken muss, kann das Urteil des FG Münster helfen.
Es ist allerdings noch nicht vor dem BFH entschieden.
Dem FG Münster ist es egal, wer den Betreuungsvertrag unterschrieben hat und von wessen Konto das Geld geflossen ist, solange eine nachweislich gemeinsame Wirtschaftsführung besteht.
selbststaendigentipps.de empfiehlt:
Haben Sie Probleme Ihre Kinderbetreuungskosten bei dem Elternteil Ihrer Wahl geltend zu machen, weil das Geld vom Konto des anderen Elternteils abgeflossen ist? Dann legen Sie Einspruch ein mit Hinweis auf die Nichtzulassungsbeschwerde VI B 81/09 und bitten den Finanzbeamten das Verfahren ruhen zu lassen.
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Andrea
30. Oktober 2009 um 15:22 Uhr
Das ist das erste Mal, wo ich sowas lese zum allerersten Mal… In Kanada ist das schon länger möglich (wohne seit 19 Jahren hier in D-land und es war so, bevor ich wegzog…).
Steht da (ich bin faul, jawohl) wieviel man absetzen/geltendmachen kann? Müssen beide Eltern “arbeiten”?
Petra
30. Oktober 2009 um 15:34 Uhr
@Andrea: ich bin leider auch faul, daher hier der Paragraph im EST:
§9c EStG Abs.1 für “beide Elternteile sind erwerbstätig”
§9c EStG Abs. 2 für “Nicht-Erwerbstätige”.
Zitat OFD Niedersachen:
Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten können zu zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens mit 4000 Euro*) je Kind, das zum Haushalt gehört, abgezogen werden. Die Aufwendungen werden berücksichtigt:
* wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder behinderte Kinder, wenn Sie erwerbstätig sind; leben die Elternteile zusammen, müssen beide Elternteile erwerbstätig sein,
* als Sonderausgaben für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder behinderte Kinder, wenn Sie sich in Ausbildung befinden, krank oder behindert sind; leben die Elternteile zusammen, müssen beide Elternteile sich in Ausbildung befinden, krank oder behindert sein; erfüllt nur ein Elternteil diese Voraussetzungen, muss der andere Elternteil erwerbstätig sein,
* als Sonderausgaben für Kinder, die das dritte, aber noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben.
Nicht anerkannt werden Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
*) Wohnt das Kind im Ausland, so können um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderte Beträge in Betracht kommen.
Ausführliche Beschreibung auch beim steuerverbund.de.