Und schon wieder ein interessantes Steuerurteil.
Diesmal vom Finanzgericht Münster zum Thema Kinderbetreuungskosten.

Seit 2006 können Kinderbetreuungskosten je nach Einzelfall wie Werbungskosten/Betriebsausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden oder als Sonderausgaben abgezogen werden.
Doch welcher Elternteil darf welche Kosten geltend machen?
Bisher war es so (zu lesen bei selbstaendigentipps.de), dass der Elternteil die Kosten ansetzen durfter, der
1. den Betreuungsvertrag unterschrieben hat und
2. von dessen Konto die Betreuungskosten abgeflossen sind.

Bei getrennter Veranlagung kann man durch die geschickte Zuordnung von Betreuungskosten den Steuervorteil optimieren.

Damit man aber nun beim Abschluss des Betreuungsvertrages, wo ja ganz anderes Dinge im Mittelpunkt stehen, nämlich die Qualität der Betreuung, nicht auch noch an seine Steuervorteile denken muss, kann das Urteil des FG Münster helfen.
Es ist allerdings noch nicht vor dem BFH entschieden.
Dem FG Münster ist es egal, wer den Betreuungsvertrag unterschrieben hat und von wessen Konto das Geld geflossen ist, solange eine nachweislich gemeinsame Wirtschaftsführung besteht.

selbststaendigentipps.de empfiehlt:
Haben Sie Probleme Ihre Kinderbetreuungskosten bei dem Elternteil Ihrer Wahl geltend zu machen, weil das Geld vom Konto des anderen Elternteils abgeflossen ist? Dann legen Sie Einspruch ein mit Hinweis auf die Nichtzulassungsbeschwerde VI B 81/09 und bitten den Finanzbeamten das Verfahren ruhen zu lassen.
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